Verfassung
Die Verfassung ist die zentrale Rechtsnorm unseres Staates. Sie ist Grundlage für alles andere und steht zugleich über allem anderen, da sich andere Gesetze den in der Verfassung niedergeschriebenen Artikeln unterordnen müssen. Ist ein Gesetz mit jenen nicht vereinbar, so ist gilt es nach einem Urteil des Honigverfassungsgerichtes als nichtig.
Es ist folglich das wichtigste Glied unseres Rechtsstaates.
von Timobaer
Liebe @Stadtmitglieder, ich möchte bestrebe folgende Verfassungsänderung, mit der mehr Demokratie ermöglicht werden soll:
» Abschaffung von Art. 18, Abs. 2
» Abschaffung von Art. 18, Abs. 3
Durch eine Abschaffung würde die oberste Leitung (aktuell nur ich) das Vetorecht gegen Gesetze, die das Parlament beschließt, verlieren. Ich bin der Meinung, dass ich unbegründet nicht in der Lage sein sollte, Gesetze oder Entscheidungen hier zu kippen, nur weil ich ich bin. Zur Klarstellung: Verstößt ein Gesetz hier gegen die Verfassung, ist es ohnehin hinfällig. Daran ändert diese Abschaffung von Absatz 2 und 3 nichts.
von Timobaer
Liebe @Stadtmitglieder,
mir ist aufgefallen, dass einige Dinge, die in der Praxis geändert wurden, in unserer Verfassung nicht korrekt vermekrt sind. Daher bestrebe ich, die Verfassung aktuell zu halten und folgende Änderung durchzuführen:
» Änderung von* Art. 6, Abs. 2
"schlägt die oberste Leitung einen Kandidaten vor, der dann die absolute Mehrheit im Parlament benötigt."
» Einführung von* Art. 6, Abs. 3
"Erreicht der von der obersten Leitung vorgeschlagene Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit, so kann das Parlament selbst einen Kandidaten vorschlagen und über ihn abstimmen."
» Einführung von Art. 7 - Amsleiter (im Abschnitt I.)
"(1) Zu Zwecken der Entlastung werden die Aufgaben auf Ämter aufgeteilt.
(2) Welche Ämter es gibt, entscheidet die oberste Leitung.
(3) Wenn ein Amtsleiter
(a) zurücktritt oder
(b) aufgrund eines Gerichtsbeschlusses zur Amtsenthebung oder eines Beschlusses des Parlaments entlassen wird,
schlägt die oberste Leitung einen Kandidaten vor, der dann die absolute Mehrheit im Parlament benötigt.
(4) Erreicht der von der obersten Leitung vorgeschlagene Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit, so kann das Parlament selbst einen Kandidaten vorschlagen und über ihn abstimmen."
» Entsprechende Neunummerierung der Artikel (Abschnitt II. würde mit Art. 8 (statt 7) beginnen)
» Neue Grafische Darstellung des politisches Systems einfügen
» Einbettung des Organigramms
Durch diese Änderung(en) ist das Prozedere, das in der Praxis sowieso schon angewandt wird, dann auch verfassungsgemäß festgehalten.